Waffengesetz Messer

Das Waffengesetz für Messer – Was ist erlaubt?

 

Messer können sowohl Werkzeuge sein, als auch gefährliche Stichwaffen. Dabei kann ein Messer, welches normalerweise nur als Werkzeug dient, z.B. ein Küchenmesser, auch schnell als Waffe entfremdet werden. Aus diesem Grund werden Messer durch das Waffengesetz in drei Oberkategorien unterteilt: Totales Besitzverbot, Führungsverbot und frei erlaubte Messer.

Grundsätzlich sind alle von uns innerhalb Deutschlands verkauften Messer nach deutschem Waffengesetz erlaubt. Das Kaufen, Verkaufen und Besitzen aller von uns hier angebotenen Messern ist legal. Das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern ist jedoch im gesetzlichen Waffengesetz geregelt, hierunter fallen Hieb- und Stoßwaffen sowie einhändig feststellbaren Messern. Der Transport in einem verschlossenen Behältnis wird dabei nicht als Führen eingestuft.

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Totales Besitzverbot

Die Messer, die unter das Besitzverbot fallen dürfen in Deutschland weder besessen, noch geführt werden. Bei Verstoß fällt dies unter den illegalen Waffenbesitz und wird dementsprechend geahndet.

Das Butterflymesser ist eines der Messer, welche in Deutschland verboten sind. Es ist ein BalisongMesser welches umgangssprachlich als Butterflymesser bekannt ist. Es besteht aus einem zweigeteilten, schwenkbaren Griff. So ist es möglich, es nur mit einer Hand zu verwenden und ist durch einen Schwenk sofort einsatzbereit. In Deutschland ist es weder erlaubt dieses Messer zu besitzen, noch sie mit sich zu führen.

 

Laut dem Waffengesetz ist der Besitz von “Fallmessern in Deutschland verboten. Ein Fallmesser ist ein Messer, bei dem die Klinge mit Hilfe der Schwerkraft oder einer Schleuderbewegung aus dem Griff kommt und sich feststellt. Ausnahmen für den Besitz von Fallmessern gelten für die Polizei, die Zollverwaltung, die Bundeswehr und andere Behörden. Manche Fallmesser erfüllen bestimmte Merkmale für Rettungsmesser. Als diese werden sie auch von den Behörden eingestuft und dürfen somit auch besessen werden. Bei Unsicherheit, ob ein Fallmesser gekauft werden darf, kann man sich beim BKA erkundigen und beraten lassen.

Faustmesser sind Messer bei denen die Klinge im 90° Winkel zum Griff angebracht ist. Die Klinge steht durch diese Handhabung zwischen Mittel- und Ringfinger oder Zeige- und Mittelfinger heraus und wird oft zum Stechen benutzt. Ursprünglich wurden die Faustmesser von Jägern zum Zerlegen der Beute benutzt. Da diese Messer viel zu oft missbraucht wurden, ist der Besitz seit 2004 in Deutschland verboten. Ausnahmen gelten für Jäger und Pelzverarbeiter, unter der Bedingung, dass Besitz und Anwendung im Rahmen der Berufsausübung erfolgen.

Bestimmte Springmesser sind in Deutschland illegal. Springmesser sind Messer bei denen die Klinge mit einem Mechanismus frontal aus dem Heft herausspringt. Je nach Qualität des Springmessers ist der Mechanismus anfälliger für Defekte und Schmutz. In Deutschland erlaubt sind Springmesser die seitlich aus dem Messer herausspringen, einseitig geschliffen sind und eine maximale Klingenlänge von 8,5 cm haben. Jedoch gilt für solche Springmesser ein Führungsverbot in der Öffentlichkeit, wenn kein besonderer Grund vorliegt. Selbstverteidigung gilt nicht als ein solcher Grund und begründet deswegen das Führen eines solchen Messers nicht.

Jegliche Messer die nicht wie ein Messer aussehen, sondern wie ein anderer Gegenstand sind illegal. Darunter fallen Messer, die zum Beispiel so aussehen, wie ein Füllfederhalter. Auch Klingen, die versteckt in Gürteln oder Spazierstöcken sind, dürfen nicht besessen werden. Ein Messer muss immer als solches zu erkennen sein.

Abschließend zum Besitzverbot von Messern in Deutschland lässt sich sagen, dass Minderjährige keine Form von Messern erwerben dürfen. Auch wenn diese Messer grundsätzlich erlaubt sind, so muss der Käufer und Besitzer volljährig sein.

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Führungsverbot 

Das Führungsverbot laut dem Waffengesetz verbietet das Mitführen bestimmter Messer in der Öffentlichkeit. Messer, welche nach dem Waffengesetz ins Besitzverbot fallen, dürfen auch nicht in der Öffentlichkeit getragen werden.

„Einhändig feststellbare“ Messer sind Messer, die eine Vorrichtung zum einhändigen Öffnen und eine Klingenarretierung aufweisen. Sollte ein Messer nur eines dieser Merkmale aufweisen, ist es vom § 42a nicht betroffen.

Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen laut dem Waffengesetz nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Darunter fallen z.B. auch die meisten Küchenmesser.

Für alle diese Gegenstände (feststehende Messer über 12 Zentimetern Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Hieb- oder Stoßwaffen) lässt der Gesetzgeber das Führen nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu. Dieses berechtigte Interesse definiert sich als Führen „in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck“.

 

Besonderes Führungsverbot  in den Waffenverbotszonen nach neuem Gesetz

Die letzte Änderung des Waffengesetzes ist am 27.06.2020 in Kraft getreten. Nachdem zuerst die Rede von einem absolutem Waffenverbot war, wurde nach starken Protesten davon abgesehen. Unter anderem, weil in vielen Berufen die Notwendigkeit besteht, ein Messer mit sich zu führen, da es für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar ist. Dadurch würde es allerdings gegen das geplante Gesetz verstoßen. So wurde die Idee von einem Totalverbot wieder verworfen und das Gesetz überarbeitet. Die Neuerungen beinhalten so genannte Waffenverbotszonen, in denen ein gesondertes Waffengesetz gilt. Auch war im alten Waffengesetz die Rede von Ausnahmen, was das Führen von Waffen angeht. Allerdings waren diese nur sehr ungenau beschrieben. Das neue Waffengesetz hat diese Ausnahmen nun konkret definiert. So kann man sich explizit auf das Gesetz beziehen und ist nicht mehr der Willkür des Verantwortlichen ausgesetzt. 

 

Was ist denn nun genau erlaubt in den Waffenverbotszonen? 

Die Waffenverbotszonen sind Bereiche wie zum Beispiel Schulen oder öffentliche Orte, wie Bahnhöfe. In diesen Zonen sind nur Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 4 cm erlaubt, so wie Taschenmesser ohne feststellbare Klinge. Ein Beispiel dafür wäre ein Schweizer Taschenmesser. Alle Messer, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht in einer Waffenverbotszone mit sich geführt werden. 

 

 

Ausnahmen für das Führen von Messern in den Waffenverbotszonen

 

Inhaber  einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfen auch in einer Waffenverbotszone Messer mit sich führen. Das heißt Inhaber eines Waffenscheins, eines kleinen Waffenscheins und einer Waffenbesitzkarte dürfen ohne ein begründetes Interesse ein Messer bei sich tragen. Die einzige Voraussetzung für diese Erlaubnis, ist das MItführen der Bescheinigung und eines gültigen Lichtbildausweises.

Anwohner, Anlieger oder Lieferverkehr in der Waffenverbotszone

Mit Anwohnern sind, Personen gemeint, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Waffenverbotszone haben. Außerdem sind Personen mit eingeschlossen, die in der Waffenverbotszone  ein besonderes Anliegen zu erfüllen haben. Dieses Anliegen kann der Besuch eines Freundes, eines Schuhladens oder einfach der Parkbank sein. Die Auslegung des Wortes “Anliegen” ist demnach sehr breit gefasst. Diese Ausnahmeregelung für Anlieger und Anwohner erlaubt somit fast allen Personen das Tragen von Messern mit einer Klingenlänge von bis zu 12 cm in der Waffenverbotszone.

 

Personen, welche zur Ausübung ihres Berufes ein Messer benötigen, dürfen dieses auch weiterhin mit sich tragen. Diese Regelung umfasst auch ihre Mitarbeiter.

Im alten Waffengesetz war eine oft beschriebene Ausnahme, die Ausübung eines Brauchtums oder einer bestimmten Sportart. Das ist auch in der überarbeiteten Version des Waffengesetzes immer noch vermerkt. So dürfen Jäger bei der Ausübung ihres Sportes ihr Messer auch weiterhin mit sich führen. Auch Angler oder Segler müssen sich nicht fürchten, ihr Messer mitzubringen, nur weil sie ihren Sport in einer Waffenverbotszone ausüben. Der Gedanke hinter dieser Ausnahme war, dass vor allem alte Traditionsfeste nicht vom Gesetz betroffen sein sollten.

Das Überführen von Messern von einem Ort zu einem anderen, ohne direkten Zugriff, ist auch in einer Waffenverbotszone erlaubt. Darunter fällt zum Beispiel der Kauf eines Jagdmessers außerhalb der Zone und das Transportieren des Messers in der Verpackung durch die Waffenverbotszone. Die Worte „Direkter Zugriff“ sind allerdings nicht sehr genau definiert und lassen viel Spielraum zum Auslegen.

Jeder Hausbesitzer hat ein eigenes Hausrecht und im Sinne dieses Rechts ist das Führen eines Messers in dem Bereich des Hausrechtes erlaubt, wenn das Führen des Messers dem Aufenthalt dient.

 

Fazit zum Waffengesetz

Das Besitzverbot von Messern ist sehr genau im Waffengesetz geregelt, lediglich das Tragen in der Öffentlichkeit lässt etwas Spielraum zu. Mit der neuen Gesetzesänderung vom 27.06.2020 kamen zusätzlich die Waffenverbotszonen hinzu, welche noch einmal das Führen von Messern innerhalb dieser Zonen einschränkt. Ausnahmeregelungen gibt es viele, diese sind allerdings sehr weit fassend geschrieben. Somit ist es praktisch jedermann erlaubt sich im Rahmen des öffentlichen Führen von Messern diese auch in die Waffenverbotszone zu tragen. Inwiefern die Einrichtung der Waffenverbotszonen so einen Sinn haben, sei dahin gestellt. 

Hier noch einmal ein kurzer Überblick über das Waffengesetz und seine Ausnahmen:

 

 

Besitzverbot und somit auch illegaler Waffenbesitz gilt für:

 

  1. Butterflymesser, bzw. Balisong-Messer
  2. Fallmesser
  3. Faustmesser
  4. Alle Messer die vorgeben etwas anderes zu sein, oder versteckt werden, z.B. Klinge im Gürtel
  5. Alle Formen von Messern, wenn der Käufer/Besitzer minderjährig ist

Ausnahmen

  • Fallmesser dürfen von der Bundeswehr, Zollverwaltung und Polizei besessen werden
  • Faustmesser dürfen von Jägern und Pelzverarbeitern zur Ausübung ihrer Tätigkeit besessen werden

 

Führungsverbot

Diese Messer dürfen besessen werden, aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden

  1. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
  2. Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm
  3.  

Besonderes Führungsverbot in den Waffenverbotszonen

  1. Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm

Erlaubtes Führen in der Waffenverbotszone

  1. Messer mit einer Klingenlänge von weniger als 4 cm
  2. Taschenmesser ohne feststellbare Klinge, z.B. Schweizer Taschenmesser

Ausnahmen für das Führen von Messern in der Waffenverbotszone

  1. Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  2. Für Anwohner, Anlieger und Anlieferverkehr innerhalb der Waffenverbotszone
  3. Personen, welche das Messer für die Ausübung ihres Berufes benötigen
  4. Personen, welche das Messer zum Ausüben eines Brauchtums oder eines Sportes tragen
  5. Das nicht zugriffsbereite Überführen von Messern
  6. Das Führen eines Messer im Hausrechtsbereich, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts dient

 

Rechtliche Situation in anderen Ländern

In anderen Ländern Europas und der Welt gelten selbstverständlich andere rechtliche Rahmenbedingungen. Für Lieferungen an Käufer außerhalb Deutschlands können daher weitere länderspezifische Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Artikel gelten. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, dass Einfuhr und Besitz der von ihm bestellten Gegenstände nicht gegen Rechtsvorschriften seines Heimatlandes verstoßen. Wir können die Vielzahl unterschiedlicher Gesetzgebungen der verschiedenen Ländern leider nicht alle kennen, erläutern und interpretieren.

Rechtsberatung

Wir möchten zudem darauf aufmerksam, dass diese Zusammenfassung lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, kann und soll sie nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen verstehen sich daher ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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